STATUTEN
SCHWIMMCLUB BIBER
8840 EINSIEDELN

STATUTEN
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1 Allgemeine Informationen
1.1 Bezeichnung, Sitz vom Verein
Der Schwimmclub Biber Einsiedeln ist ein Verein im Sinne Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Einsiedeln. Der Schwimmclub ist politisch und konfessionell neutral.
2 Zweck und Ziel
2.1 Zweck
Der Schwimmclub Biber vertritt rein Gesundheitsportliche Interessen und solche, die im Zusammenhang mit dem Schwimmen stehen. Der Schwimmclub bezweckt:
Förderung des Schwimmens, der Kameradschaft und der sportlichen Ertüchtigung, sowie Toleranz gegenüber allen anderen Schwimmbadbenützern.
2.2 Ziel
- aktive Betätigung
- mindestens 2 Anlässe im Jahr
- Förderung des Schwimmens
3 Mitgliedschaft
3.1 Aktivmitglieder
Aktivmitgliedern die dem Schwimmclub beigetreten sind. Dies berechtigt sie am Wöchentlichen Trainingsschwimmen teilzunehmen.
Die Aktivmitgliedschaft kann von weiblichen und männlichen Personen erworben werde. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.
3.2 Ehrenmitglieder
Personen welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung (GV) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind beitragsfrei.
3.3 Gönnermitglieder
Jede natürliche und juristische Person kann als Gönnermitglied aufgenommen werden. Sie besitzen aber kein Stimmrecht.
4 Eintrittsgesuche; Austritte; Ausschluss
4.1 Eintritt
Eintritte sind schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten, welcher über die provisorische Aufnahme entscheidet.
4.2 Austritt
Austritte müssen schriftlich an den Vorstand bis spätestens 2 Wochen vor der GV eingereicht werden und können nur nach erfolgter Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr genehmigt werden.
4.3 Ausschluss
Mitglieder welche die Vereinsstatuten verletzen, Handlungen begehen, die gegen die Vereinsinteressen verstossen oder ihren Beitragspflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der GV ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen des Schwimmclub.
5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Rechte
Aktive Teilnahme an der Tätigkeit des Schwimmclubs. Stimmrecht an Mitgliederversammlungen der Aktive- und Ehrenmitglieder. Teilnahme an Clubinternen Veranstaltungen.
5.2 Pflichten
Bezahlung der von der GV, auf Vorschlag des Vorstandes festgelegten Jahresbeiträge innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
6 Organisation
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Oktober bis 30.September des folgenden Kalenderjahres.
Die Organe des Schwimmclubs sind:
- Die Generalversammlung (GV)
- Die ausserordentliche Generalversammlung (a.o. GV)
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
7 Organe
7.1 Generalversammlung
Die Generalversammlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Die schriftliche Einladung mit Angabe der Traktanden hat mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig. Die statutarischen Traktanden sind,
- Begrüssung und Appell
- Wahl der Stimmenzähler
- Protokoll der letzten GV
- Jahresbericht des Präsidenten
- Jahresrechnung und Budget
- Revisorenbericht
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Mutationen ( Ein und Austritte)
- Wahlen ( Vorstand, Rechnungsrevisoren)
- Ehrungen
- Tätigkeitsprogramm im kommenden Jahr
- Statutenänderungen
- Anträge von Mitgliedern . Die Anträge müssen 10 Tage vor der GV schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden.
- Verschiedenes
7.2 Die ausserordentliche Generalversammlung
Die a.o. GV wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen und hat innerhalb von 30 Tagen stattzufinden.
7.3 Abstimmungen
Der Schwimmclub fasst seine Beschlüsse in der Regel in offener Abstimmung, durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
Wenn bei Wahlen mehrere Vorschläge gemacht werden, entscheidet das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Eine geheime Abstimmung kann von den Versammlungsteilnehmern verlangt werden.
7.4 Der Vorstand
Er wird auf 2. Jahre durch die GV gewählt. Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder wählbar.
Der Vorstand besteht aus:
1. Präsident
2. Vize-Präsident
3. Kassier
4. Aktuar
5.2 Beisitzern
Die Zahl der Beisitzer kann nach Bedarf erweitert werden, muss jedoch von der GV bestätigt werden. Alle Vorstandsmitglieder vertreten und unterstützen sich in ihren Aufgaben und Funktionen.
Der Vorstand besorgt die ihm nach Statuten und Beschlüssen zukommenden Geschäfte und vertritt den Schwimmclub nach aussen. Er arbeitet das Programm aus und ist für dessen Durchführung verantwortlich. Er besorgt alle Anordnungen administrativer und finanzieller Natur zwecks Erfüllung der statutarischen Ziele und zur Abwicklung des Tätigkeitsprogrammes. Er zeichnet durch die gemeinsame Unterschrift des Präsidenten und Aktuars. Bei Abwesenheit eines Zeichnungsberechtigten ist der Kassier zusätzlich zeichnungsberechtigt. ( Stellvertretung)
7.5 Rechnungsrevisoren
Die GV wählt zwei Rechnungsrevisoren auf zwei Jahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind sie wieder wählbar. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung, die Abrechnung über besondere Veranstaltungen, Kassa- und Vermögensbestand, Belege und Materialinventar. Über ihren Befund erstatten sie an der GV Bericht und Antrag. Sie haben das Recht zu Zwischenrevisionen.
8 Finanzen
Die Ausgaben des Schwimmclubs werden aus der Mitgliederbeiträgen, Gönnerbeiträgen und allfällig weiteren Einnahmen bestritten.
Die Jahresbeiträge sind bis spätestens Ende Dezember einzuzahlen.
9 Haftung
Für die kommerziellen Verbindlichkeiten des Schwimmclubs haftet nur das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
10 Versicherung
Persönliche Unfall- und Haftpflichtversicherungen sind ausschliesslich Sache der einzelnen Mitglieder.
11 Statutenänderungen
Anträge für Statutenänderungen können nur durch die GV behandelt und mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden, ausser wenn sich zehn Mitglieder bereitstellen, den Verein weiterzuführen.
Die weiteren Bestimmungen gelten gemäss ZGB Art. 77-79. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins dem Verein für Körperbehinderte in Einsiedeln übertragen.
13 Recht und Gerichtstand
Für die abwicklung dieser Rechtsgeschäfte sind ausschliesslich die Bestimmungen der Statuten massgebend und subsidiär diejenigen des ZGB. Für alle aus diesem Rechtsgeschäft oder im Zusammenhang damit entstehenden Streitigkeiten ist das ordentliche Gericht des Bezirk Einsiedeln zuständig.
Gründungsversammlung |
Generalversammlung |
24.08.1976
|
Statutenänderung |
Generalversammlung |
19.10 1979
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Statutenänderung |
Generalversammlung |
26.10.2007
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Der Präsident/In: Der Aktuar/In: Der Kassier/In: